Das Obergericht des Kantons Zug ist nicht auf die Beschwerde der JUSO Zug und der Jungen Alternative Zug gegen eine einzelrichterliche Verfügung eingetreten (Entscheid vom 20. Dezember 2017). Der Einzelrichter hatte den Aushang von zwei satirischen Plakaten, auf welchen die Regierungsräte Heinz Tännler und Matthias Michel abgebildet waren, superprovisorisch verboten. Dies im Zusammenhang mit der Abstimmung der Initiative für bezahlbaren Wohnraum. Im anschliessenden ordentlichen Massnahmeverfahren hat der Einzelrichter entschieden, das Verfahren sei gegenstandslos geworden, da die InitiantInnen die Plakate zwischenzeitlich längst abgehängt hätten. Dieser Entscheid erfolgte fast drei Monate nach der superprovisorischen Verfügung, etliche Wochen nach der Volksabstimmung.
Das Zuger Obergericht stellt sich auf den Standpunkt, gegen superprovisorische Anordnungen könne kein Rechtsmittel ergriffen werden. Dies öffnet der Zensur von unliebsamen politischen Kampagnen Tür und Tor. Das Obergericht meint, gegen den ordentlichen Massnahme-Entscheid hätten die InitiantInnen nur mehr eine Kostenbeschwerde einreichen können, aber keine Berufung. Die InitiantInnen hatten allerdings Berufung eingelegt, weil sie weiterhin die Rechtsmässigkeit der superprovisorischen Verfügung und nicht nur die darauf basierende Kostenverteilung in Frage stellen. Eine Beschwerde kann nämlich im Gegensatz zu einer Berufung die Verfassungsmässigkeit des Eingriffs in die Grundrechte der InitiantInnen nicht überprüfen. Nach dieser Rechtsprechung könnte jede kontroverse politische Kampagne vor Anhörung der Gegenpartei mit einer superprovisorischen Massnahme für mehrere Wochen gebodigt werden, was einen gravierenden Eingriff in das demokratische Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit darstellt. Die InitiantInnen prüfen deshalb Anfang Januar mit ihrer Anwältin den Weiterzug ans Bundesgericht.
Das Obergericht des Kantons Zug holt bei der Begründung zu einer Pirouette aus: Da die Abstimmung bereits vorbei war und „deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegner die streitgegenständlichen Plakate erneut der Öffentlichkeit zugänglich machen sollten“ (Einzelrichter), wurde keine Verfügung erlassen. Allerdings hielt der Richter fest, dass die superprovisorische Verfügung „zurecht“ erlassen worden sei. Gegen diese Aussage können sich die InitiantInnen nicht mehr wehren. Die InitiantInnen bestreiten weiterhin, dass diese rechtmässig ergangen ist, doch das Zuger Obergericht will diese Frage nicht beantwortet sehen. Statt eines klaren Urteils bringt das Obergericht juristische Spitzfindigkeiten vor, um keinen politischen Entscheid treffen zu müssen.
Störend ist auch, dass sich das Obergericht entgegen dem klaren Wortlaut von §6 des Zuger Gerichtsorganisationsgesetzes weigert, die Berufung an die für Kostenbeschwerden zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, obwohl die InitiantInnen dies beantragt hatten.